Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ingenieurbüro für Ökologie – B2B

Stand: August 2026

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Begriffe

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und dem Ingenieurbüro.

1.2 Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

1.3 „Tage“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Kalendertage.

1.4 „Schriftlich“ bzw. „Schriftform“ bedeutet Unterschriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die qualifizierte elektronische Signatur (§ 4 SVG). Eine einfache E-Mail erfüllt dieses Schriftformerfordernis nicht.


2. Angebote und Nebenabreden

2.1 Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend, insbesondere hinsichtlich Leistungsumfang, Terminen und Honorar.

2.2 Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht binnen 7 Tagen ab Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.

2.3 Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Zusagen, Nebenabreden oder Erklärungen sind unverbindlich.


3. Auftragserteilung, Leistungsumfang und Mitwirkung

3.1 Für Inhalt, Art und Umfang der Leistungen gelten in nachstehender Reihenfolge:

  1. das beidseitig unterfertigte Vertragsdokument bzw. der Auftrag des Auftraggebers,
  2. das Angebot des Ingenieurbüros,
  3. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  4. die dem Angebot zugrunde gelegten Unterlagen sowie
  5. die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik.

3.2 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro. Das Ingenieurbüro ist berechtigt, den daraus entstehenden Mehraufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen und Leistungsfristen entsprechend anzupassen.

3.3 Das Ingenieurbüro erbringt seine Leistungen mit der von einer fachkundigen Person zu erwartenden Sorgfalt und nach den für den jeweiligen Auftrag einschlägigen fachlichen Methoden, technischen Standards und rechtlichen Rahmenbedingungen.

3.4 Besondere Eigenschaften ökologischer Leistungen

Ökologische und insbesondere gewässerökologische Erhebungen, Kartierungen, Probenahmen, Bewertungen, Prognosen und fachliche Beurteilungen stellen grundsätzlich zeit-, orts-, methoden- und zustandsbezogene fachliche Aussagen dar.

Die Ergebnisse beziehen sich insbesondere auf den vereinbarten Untersuchungsumfang, den Untersuchungszeitpunkt, die angewandte Methodik, die zugänglichen Untersuchungsbereiche sowie die zum Zeitpunkt der Bearbeitung verfügbaren Informationen und Datengrundlagen.

Eine vollständige Erfassung sämtlicher vorkommender Arten, Individuen, Lebensräume oder sonstiger ökologischer Gegebenheiten ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als Leistungsumfang vereinbart wurde und fachlich mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

Aus dem Nichtnachweis einer Art oder eines sonstigen ökologischen Merkmals zu einem bestimmten Untersuchungszeitpunkt kann daher nicht ohne Weiteres auf dessen generelles Fehlen geschlossen werden.

3.5 Datengrundlagen und Fremdunterlagen

Das Ingenieurbüro ist berechtigt, vom Auftraggeber, von Behörden, Projektbeteiligten oder sonstigen Dritten bereitgestellte Unterlagen und Daten seiner Leistung zugrunde zu legen.

Hierzu zählen insbesondere Bestandspläne, GIS-Daten, Vermessungsdaten, Abfluss- und Pegeldaten, Projektunterlagen, frühere Untersuchungen, Bescheide, Einreichunterlagen und sonstige fachliche Grundlagen.

Eine gesonderte Überprüfung solcher Fremddaten auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Ergeben sich während der Bearbeitung erkennbare Widersprüche oder fachlich erhebliche Zweifel, wird das Ingenieurbüro den Auftraggeber darauf hinweisen.

3.6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Informationen, Freigaben und Entscheidungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass das Ingenieurbüro die für vereinbarte Außenerhebungen erforderlichen Grundstücke, Gewässerabschnitte und sonstigen Untersuchungsbereiche betreten bzw. erreichen kann, sofern die Einholung entsprechender Zustimmungen oder Berechtigungen nicht ausdrücklich Teil des Auftrags ist.

Mehraufwand infolge verspäteter, unvollständiger, unrichtiger oder nachträglich geänderter Vorgaben ist gesondert zu vergüten. Leistungsfristen verlängern sich entsprechend.

3.7 Bedenkenhinweis

Hat das Ingenieurbüro Bedenken gegen Vorgaben, Unterlagen, Weisungen oder Entscheidungen des Auftraggebers, wird es diesen ehestmöglich darauf hinweisen.

Hält der Auftraggeber trotz eines solchen Hinweises daran fest, haftet das Ingenieurbüro nicht für Folgen, die auf diesen Vorgaben beruhen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Erschweren diese Vorgaben die Leistungserbringung, sind dadurch verursachte Mehrkosten gesondert zu vergüten und Leistungsfristen entsprechend anzupassen.

3.8 Beiziehung Dritter

Das Ingenieurbüro kann entsprechend befugte bzw. fachlich geeignete Subplaner, Labore, Sachverständige oder sonstige Dritte zur Vertragserfüllung heranziehen.

Soweit diese im Namen und auf Rechnung des Ingenieurbüros tätig werden, wird der Auftraggeber vorab verständigt und kann binnen 7 Tagen schriftlich widersprechen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

3.9 Behördenverfahren und Projekterfolg

Soweit Leistungen des Ingenieurbüros im Zusammenhang mit wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen oder sonstigen behördlichen Verfahren erbracht werden, schuldet das Ingenieurbüro eine fachgerechte Bearbeitung im vereinbarten Umfang.

Ein bestimmter Behördenbescheid, eine Bewilligung, eine bestimmte behördliche Beurteilung oder ein sonstiger Projekt- bzw. Verfahrenserfolg wird nicht geschuldet.

Zusätzliche Leistungen aufgrund von Behördenforderungen oder nachträglichen Projektänderungen sind gesondert zu vergüten, sofern sie nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind.


4. Gewährleistung und Schadenersatz

4.1 Gewährleistungsansprüche können nur nach schriftlicher Mängelrüge binnen 14 Tagen ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung erhoben werden. Als Übergabe gilt auch die digitale Bereitstellung, insbesondere per E-Mail oder Projektplattform.

4.2 Das Ingenieurbüro ist berechtigt, festgestellte Mängel innerhalb angemessener Frist selbst zu beheben oder beheben zu lassen. Eine Ersatzvornahme ist grundsätzlich erst zulässig, wenn die Mängelbehebung verweigert wird oder innerhalb angemessener Frist nicht erfolgt.

4.3 Gewährleistungsansprüche verjähren gemäß § 933 Abs. 3 ABGB drei Monate nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist.

4.4 Soweit rechtlich zulässig, gehen Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden anderen Gewährleistungsbehelfen vor.

4.5 Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als fachkundige Person zu erwartenden Sorgfalt (§ 1299 ABGB) zu erbringen.

4.6 Haftungsbegrenzung

Hat das Ingenieurbüro in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:

  1. bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung;
  2. in allen anderen Fällen:
    a) bei einer Auftragssumme bis EUR 250.000,00: höchstens EUR 12.500,00;
    b) bei einer Auftragssumme über EUR 250.000,00: 5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens EUR 750.000,00.

Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenem Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.

4.7 Ökologische Prognosen

Das Ingenieurbüro haftet nicht für Abweichungen zwischen fachlich ordnungsgemäß erstellten Prognosen bzw. Bewertungen und später tatsächlich eintretenden ökologischen Entwicklungen, soweit diese auf natürlichen Schwankungen, nicht vorhersehbaren Ereignissen, nachträglichen Veränderungen des Gewässers bzw. Lebensraums, Eingriffen Dritter oder sonstigen vom Ingenieurbüro nicht zu vertretenden Umständen beruhen.


5. Rücktritt vom Vertrag

5.1 Ein Rücktritt vom Vertrag ist von beiden Seiten aus wichtigem Grund zulässig.

5.2 Bei Verzug des Ingenieurbüros ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist möglich.

5.3 Verletzt der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten derart, dass die Durchführung des Auftrags unmöglich gemacht oder erheblich behindert wird, ist das Ingenieurbüro nach angemessener Aufforderung zur Abhilfe zum Vertragsrücktritt berechtigt.

5.4 Die Vergütung der bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen sowie sonstige Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.


6. Honorar und Zusatzleistungen

6.1 Sämtliche Honorare verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Euro.

6.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in angegebenen Nettohonoraren nicht enthalten und wird zusätzlich verrechnet.

6.3 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur im gesetzlich zulässigen Umfang bzw. entsprechend der getroffenen Vereinbarung zulässig.

6.4 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen binnen 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen.

6.5 Für Leistungen oder Mehrleistungen, für die kein Honorar ausdrücklich vereinbart wurde, gilt zumindest ein angemessenes Entgelt gemäß § 1152 ABGB als vereinbart.

6.6 Rechnungen dürfen elektronisch, insbesondere als PDF per E-Mail, übermittelt werden.

6.7 Zusatzleistungen

Nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasste Leistungen werden gesondert vergütet.

Hierzu zählen insbesondere, soweit nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten:

  • zusätzliche Begehungen oder Kartierungen,
  • Wiederholungsuntersuchungen und zusätzliche Probenahmen,
  • ergänzende Laboruntersuchungen,
  • zusätzliche GIS-Auswertungen,
  • Untersuchungen zusätzlicher Gewässerabschnitte oder Projektflächen,
  • Bearbeitungen aufgrund geänderter Planungen,
  • zusätzliche Stellungnahmen,
  • zusätzliche Besprechungen und Verhandlungen,
  • Leistungen aufgrund nachträglicher Behördenforderungen,
  • zusätzliche Variantenuntersuchungen,
  • ergänzende Monitoringdurchgänge sowie
  • Leistungen aufgrund geänderter rechtlicher, technischer oder fachlicher Rahmenbedingungen.

6.8 Notwendige Barauslagen und Nebenkosten, insbesondere Gebühren, Reisekosten, Labor- und Fremdleistungen, besondere Vervielfältigungen sowie Kosten externer Daten oder Projektplattformen, sind gesondert zu ersetzen, soweit sie nicht ausdrücklich im Honorar enthalten sind.

6.9 Das Ingenieurbüro ist berechtigt, über erbrachte Teilleistungen Teilrechnungen zu legen.

6.10 Bei Projekten mit einer Dauer von mehr als zwölf Monaten ist das vereinbarte Honorar für Leistungen, die nach dem Ablauf von zwölf Monaten nach Angebotslegung zu erbringen sind, auf Preisbasis Monat der Angebotslegung entsprechend dem vereinbarten Index wertzusichern. In Ermangelung eines vereinbarten Index gilt der ‚Kollektivvertrag für Angestellte in Information und Consulting‘ und die Veränderung der diesbezüglichen Gehaltstabelle als maßgebliche Wertsicherungsgrundlage.

6.11 Kostenschätzungen und sonstige Kostenermittlungen sind Prognosen auf Grundlage des jeweiligen Bearbeitungsstands und keine Garantie tatsächlicher Kosten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.


7. Leistungsfristen, Außenerhebungen, Verzögerungen und Unterbrechungen

7.1 Leistungsfristen und Termine sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindliche Zeitangaben und setzen die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.

7.2 Besondere Bedingungen für Freiland- und Gewässererhebungen

Termine für ökologische Außenerhebungen können insbesondere von Jahreszeit, Entwicklungsstadien von Organismen, Wasserführung, Witterung, Sicht- und Strömungsverhältnissen, Hoch- oder Niederwasser, Eis, Trockenfallen, Zugänglichkeit, Sicherheitsbedingungen und sonstigen natürlichen Gegebenheiten abhängen.

Ist eine fachlich aussagekräftige oder sichere Durchführung zum vorgesehenen Termin aufgrund solcher Umstände nicht möglich oder nicht sinnvoll, ist das Ingenieurbüro berechtigt, den Termin zu verschieben.

Dadurch verlängern sich davon abhängige Leistungsfristen angemessen.

7.3 Werden aufgrund solcher Umstände zusätzliche Begehungen, Probenahmen oder Untersuchungen erforderlich, sind diese gesondert zu vergüten, sofern das Ingenieurbüro die Ursache nicht zu vertreten hat.

7.4 Verzögert sich die Leistung aus anderen vom Ingenieurbüro nicht zu vertretenden Gründen, verlängern sich Fristen und Termine angemessen.

7.5 Dauert eine nicht vom Ingenieurbüro verursachte Behinderung oder Unterbrechung länger als zwei Monate, ist der dadurch verursachte Mehraufwand gesondert zu vergüten.

7.6 Bei einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten kann die Partei, welche die Unterbrechung nicht verursacht hat, hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag zurücktreten. Bis dahin erbrachte Leistungen sind abzurechnen.


8. Ökologische Bauaufsicht und sonstige begleitende Kontrollen

8.1 Wird das Ingenieurbüro mit einer ökologischen bzw. gewässerökologischen Bauaufsicht, Umweltbaubegleitung oder vergleichbaren begleitenden Tätigkeit beauftragt, richtet sich deren Umfang ausschließlich nach dem vereinbarten Leistungsbild.

8.2 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst eine solche Tätigkeit keine Bauleitung, keine örtliche Bauaufsicht im technischen Sinn und keine permanente oder lückenlose Überwachung sämtlicher Bauarbeiten.

8.3 Die Verantwortung der ausführenden Unternehmen, des Bauherrn, der Projektleitung und anderer Fachplaner für ihre jeweiligen Leistungen wird durch die Tätigkeit des Ingenieurbüros nicht übernommen.

8.4 Erkennt das Ingenieurbüro im Rahmen seiner vereinbarten Anwesenheit Abweichungen oder ökologisch relevante Risiken, wird es diese entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang dokumentieren bzw. den zuständigen Ansprechpartner darauf hinweisen.


9. Geheimhaltung und Referenzen

9.1 Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung der ihm vom Auftraggeber übermittelten vertraulichen Informationen verpflichtet. Gesetzliche Offenlegungs-, Aussage- und Meldepflichten bleiben unberührt.

9.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung ist entsprechend auf beigezogene Mitarbeiter, Subplaner und sonstige Erfüllungsgehilfen zu überbinden.

9.3 Referenzen

Nach Abschluss des Projekts darf das Ingenieurbüro die Tatsache seiner Tätigkeit sowie Projektbezeichnung bzw. Projektart, Auftraggeber und Art der erbrachten Leistungen zu Referenzzwecken nennen, soweit keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen oder abweichenden Vereinbarungen entgegenstehen.

Die Auftragssumme wird ohne gesonderte Zustimmung des Auftraggebers nicht als Referenzinformation veröffentlicht oder weitergegeben.


10. Rechte an Berichten, Daten und Arbeitsergebnissen

10.1 Das Ingenieurbüro behält die ihm zustehenden Rechte an seinen Arbeitsergebnissen.

Dies umfasst insbesondere Gutachten, Berichte, Stellungnahmen, Kartierungen, Pläne, GIS-Daten, Datenbanken, Tabellen, Modelle, Berechnungen, Fotos, Grafiken, Untersuchungsergebnisse und sonstige fachliche Unterlagen.

10.2 Der Auftraggeber erhält, sofern nichts anderes vereinbart wurde, das Recht, die übergebenen Arbeitsergebnisse für den vertraglich vereinbarten Projektzweck zu verwenden.

10.3 Eine darüber hinausgehende Verwendung, Bearbeitung, Weitergabe oder Verwendung für andere Projekte bedarf – soweit entsprechende Rechte des Ingenieurbüros betroffen sind – einer gesonderten Vereinbarung.

10.4 Bearbeitbare Daten

Die Herausgabe von bearbeitbaren Ausgangs- oder Arbeitsdateien, insbesondere GIS-Projekten, Geodatenbanken, Tabellenmodellen oder sonstigen Quelldateien, ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

10.5 Für Änderungen oder Weiterbearbeitungen digital übergebener Daten durch den Auftraggeber oder Dritte nach deren Übergabe haftet das Ingenieurbüro nicht, soweit der behauptete Schaden auf diesen Änderungen oder Weiterbearbeitungen beruht.

10.6 Originalunterlagen und Originaldaten verbleiben beim Ingenieurbüro, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Aufbewahrung erfolgt grundsätzlich für sieben Jahre ab Abschluss der Leistung, soweit keine längere gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungspflicht besteht.


11. Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1 Auf Verträge zwischen Auftraggeber und Ingenieurbüro ist ausschließlich materielles österreichisches Recht anzuwenden.

11.2 Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird – soweit rechtlich zulässig – die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Ingenieurbüros vereinbart.

11.3 Soweit für die vereinbarte Tätigkeit erforderlich, kann der Auftraggeber dem Ingenieurbüro eine gesonderte Vollmacht zur Vertretung vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts erteilen.


12. Datenschutz

12.1 Das Ingenieurbüro verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Ansprechpartner im Rahmen der Vertragserfüllung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen nach den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

12.2 Soweit zur Vertragsabwicklung erforderlich, können Daten insbesondere an Behörden, Subplaner, Labore und sonstige Projektbeteiligte weitergegeben werden, sofern hierfür eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht.

12.3 Übermittelt der Auftraggeber personenbezogene Daten Dritter, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für diese Übermittlung vorliegen.

12.4 Soweit das Ingenieurbüro personenbezogene Daten im Auftrag und weisungsgebunden im Sinne des Art. 28 DSGVO verarbeitet, ist erforderlichenfalls ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen.


13. Schlussbestimmungen

13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

13.2 Änderungen von Anschrift, Firma oder sonstigen für das Vertragsverhältnis wesentlichen Daten sind der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich bekanntzugeben.

13.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie ein Abgehen vom vereinbarten Schriftformerfordernis bedürfen der Schriftform, soweit gesetzlich zulässig.